Nicht erlaubte Gegenstände
Verbotene Gegenstände
(1) Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Stadionordnung ist das Mitführen folgender Gegenstände ohne amtliche Ermächtigung untersagt:
a) Schuss-, Hieb-, Stich- und Stoßwaffen aller Art sowie sonstige Gegenstände, die nach ihrer Art zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und von ihrer Besitzerin oder ihrem Besitzer hierzu bestimmt sind,
b) Flaschen, Gläser, Becher, Krüge und Dosen aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material,
c) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Kisten, Stangen mit einer Länge von mehr als 1,5 m oder einem Durchmesser von mehr als 3 cm,
d) Feuerwerkskörper und sonstige pyrotechnische Gegenstände,
e) ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen.
(2) Im Geltungsbereich dieser Stadionordnung ist es verboten:
a) Propagandamittel, deren Inhalt sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richtet, mitzuführen, zu verbreiten oder zur Schau zu stellen,
b) Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen oder Grußformen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten, zu verwenden.